AktG §§ 107, 195, 196
§ 107 Abs 3 AktG ist unabhängig von einer in der Satzung vorgesehenen Anmeldepflicht anzuwenden. Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, müssen zur Ausübung des Stimmrechts daher nicht zugelassen werden.
AktG §§ 107, 195, 196
§ 107 Abs 3 AktG ist unabhängig von einer in der Satzung vorgesehenen Anmeldepflicht anzuwenden. Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, müssen zur Ausübung des Stimmrechts daher nicht zugelassen werden.