Objektive Feststellung eines Unternehmenszusammenschlusses gem § 7 KartG
KartG § 7 Abs 1 Z 5, § 28 Abs 2
Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung iSd § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist ein objektiver und somit schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist, oder dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird.