Untersagung von bestimmten Vereinbarungen eines Haftungsverbundes wegen Wettbewerbswidrigkeit gem Art 81 Abs 1 EGV
AEUV Art 81 Abs 1
Ein Haftungsverbund zwischen mehreren Banken, oder Teilen davon, ist grundsätzlich kartellrechtswidrig und verstößt dann dem Grunde nach gegen Art 81 Abs 1 EGV, wenn der erklärte Zweck der Vereinbarung der beteiligten Mitbewerber auch eine Verringerung des Wettbewerbes und damit dessen Verfälschung ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Haftungsverbund und die damit einhergehenden Vereinbarungen die Vermeidung von Überschneidungen und Doppelgleisigkeiten im lokalen Marktauftritt mit dem Hauptziel der Steigerung von Marktanteilen und betriebswirtschaftlichen Erfolgen der Mitbewerber bezweckt.