SpaltG §§ 1, 14
AktG §§ 195 ff
Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorganges gem § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.