Beschluss des VfGH vom 8. 11. 2006, B 1756/06
Mit Bescheid der FMA vom 28. 8. 2006 wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei R-L-H GmbH einschließlich ihrer Tochterunternehmen per 31. 12. 2004 ein Finanzkonglomerat iSd FinanzkonglomerateG (FKG) bildet. Weiters wurde die Bf als jenes Unternehmen bestimmt, dass der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 lit a FKG unterliegt. Das FKG wurde in Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerates (in der Folge: Finanzkonglomerate-RL) erlassen, die bis 11. 8. 2004 umzusetzen und erstmalig für mit dem 1. 1. 2005 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden war.