AEUV Art 49 ff, 56 ff
Eine innerstaatliche Regelung, nach der die Erlaubnis für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung bzw eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend Art 49 ff EGV. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.