BWG § 94 Abs 1, § 99 Z 15
B-VG Art 140 Abs 1
Der Rechtsbehelf nach Art 140 Abs 1 B-VG ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht.
BWG § 94 Abs 1, § 99 Z 15
B-VG Art 140 Abs 1
Der Rechtsbehelf nach Art 140 Abs 1 B-VG ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht.