AEUV Art 56
Bestimmungen in Satzungen von Gesellschaften, an denen der Staat Sonderaktien („Golden Shares“) hält, die Sonderrechte vorsehen, die nicht auf die Fälle beschränkt sind, in denen das Eingreifen dieses Staats aus vom EuGH anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich ist, stellen einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art 56 Abs 1 EGV (freier Kapitalverkehr) dar.