Abstract: Der Beitrag geht zunächst der Frage nach, inwieweit Universitätsangehörigen nach Maßgabe der §§ 26 und 27 UG ein Recht auf Drittmitteleinwerbung zukommt. Erörtert wird diesbezüglich auch, ob für Drittmittelforschende ein Recht auf Nutzung universitärer Ressourcen oder auf sonstige Unterstützung durch die Universität bis hin zu einer Vertragsverlängerung bestehen kann. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten und Grenzen einer Verpflichtung zur Drittmitteleinwerbung behandelt. Interessant ist hier vor allem, inwieweit Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses, von erfolgreicher Drittmitteleinwerbung abhängig gemacht werden können.

