Abstract: Die Beschäftigung von Drittmittelpersonal an Universitäten ist durch spezielle arbeits- und organisationsrechtliche Rahmenbedingungen geprägt, die sich hinsichtlich Befristung und kollektivvertraglichen Bestandschutz vom allgemeinen Arbeitsrecht unterscheiden. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob die Unterschiede im Hinblick auf die Bestandsfertigkeit in der Praxis tatsächlich so groß sind, wie aufgrund der unterschiedlichen Regelungen vermutet.

