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Kompetenz und Haftung bei Drittmittelprojekten iSd §§ 26 und 27 UG

AufsätzeUniv.-Prof. MMag. Dr. Diana Niksovazfhr 2025, 196 Heft 5 v. 30.12.2025

Abstract: Drittmittelprojekte iSd §§ 26 und 27 UG werfen in haftungsrechtlicher Hinsicht zahlreiche komplexe Rechtsfragen auf. Abhängig davon, ob es sich um ein ad personam-Projekt iSd § 26 UG oder um ein Drittmittelprojekt iSd § 27 UG handelt, sind die haftungsrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich zu beurteilen. Eine zentrale Vorfrage für die Beurteilung der haftungsrechtlichen Rechtsfolgen ist, ob die Durchführung von Drittmittelprojekten zur Dienstpflicht der Universitätsangehörigen zählt. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass dies sowohl bei ad personam-Projekten iSd § 26 UG als auch bei Drittmittelprojekten iSd § 27 UG zu bejahen ist. Haftungsrechtlich müssen dann jedoch nicht nur bei Drittmittelprojekten iSd § 27 UG, sondern auch bei der aus arbeitsrechtlicher Perspektive äußerst ungewöhnlichen Konstruktion iSd § 26 UG, bei der nicht die Universität als Arbeitgeber, sondern der Projektleiter als Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Drittmittelgebers ist, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten (Anwendung des DHG und Risikohaftung des Arbeitgebers gem § 1014 ABGB analog) berücksichtigt werden.

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