OGH 25. 02. 2026, 7 Ob 131/25b – Wenn durch einen Prämienzuschlag, einen Risikoausschluss, Verminderungen des Leistungsumfangs oder eine Kombination dieser Maßnahmen ein versicherbares Risiko erreicht werden kann, ist der Versicherer verpflichtet, einen Vertrag anzubieten.