OGH 25. 02. 2026, 7 Ob 200/25z – Ein Unfall liegt auch bei einem Vorgang vor, der vom:von der Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (hier Verschlucken bei Feuerspuck-Workshop)