Das kurzlebige ImpfpflichtG1) enthielt in seinem § 16 eine Bestimmung über die "Kostentragung und Durchführung der Impfungen".
Gem § 16 Abs 1 hatte der Landeshauptmann niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden. Der Bund hatte gem Abs 2 die Kosten ua für die Bereitstellung des Impfstoffes (Z 1) und die Durchführung der Impfungen (Z 2) zu tragen.