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Weisung und Impforganisation

AktuellesUniv.-Prof. Dr. Peter BußjägerZfG 2022, 122 Heft 4 v. 15.10.2022

Das kurzlebige ImpfpflichtG1)1)BGBl I 4/2022. enthielt in seinem § 16 eine Bestimmung über die "Kostentragung und Durchführung der Impfungen".

Gem § 16 Abs 1 hatte der Landeshauptmann niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden. Der Bund hatte gem Abs 2 die Kosten ua für die Bereitstellung des Impfstoffes (Z 1) und die Durchführung der Impfungen (Z 2) zu tragen.

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