OGH 17. 02. 2022, 9 ObA 153/21x
Gem § 1154b Abs 5 ABGB behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird, wobei leichte Fahrlässigkeit den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ausschließt.