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Das erkrankte Vorstandsmitglied und die "Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" nach § 75 Abs 4 AktG1)1)Dr. Anna-Zoe Steiner, Fakultät für Rechtswissenschaften der Sigmund Freud Privatuniversität.

BeiträgeDr. Anna-Zoe SteinerZfG 2021, 87 Heft 3 v. 15.9.2021

Mannigfaltig sind berufliche Schicksalsschläge, die Topmanager treffen können.2)2)Um nur die prominentesten Fälle zu nennen: zB im April 2020 die Erkrankung von Douglas-Deutschland-Geschäftsführerin Tina Müller, im Jahr 2010 die Erkrankung des RWE-AG-Vorstandsvorsitzenden in Deutschland, Jürgen Großmann. Wenn ein Vorstandsmitglied erkrankt und dadurch seine Leitungsfunktion nicht mehr im erwarteten Ausmaß ausüben kann, führt dies in aller Regel zu Problemen. Es entsteht ein Machtvakuum und allenfalls werden andrängende Entscheidungen nicht oder nur stark verzögert getroffen. Dies wirft die Frage auf, wann das Vorstandsmitglied aufgrund seines Gesundheitszustandes abberufen werden kann. Hierfür ist maßgeblich, ob der Begriff der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nach § 75 Abs 4 AktG erfüllt wird. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesen Voraussetzungen auseinander.

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