OGH 29. 04. 2021, 9 ObA 36/21s
Die Klägerin ist als Ärztin im Klinikum der Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt, auf das die Dienstordnung B (DO.B) für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern anzuwenden ist.