Abstract: Sowohl das Epidemiegesetz 1950 bzw auch bereits dessen Vorgängerreglung, das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, als auch die COVID-19-spezifischen Regelungen des österreichischen Seuchenrechts gebrauchen den Begriff der Betriebsstätte, ohne diesen jedoch zu definieren. Der vorliegende Beitrag unternimmt demgemäß den Versuch, eine nähere Konkretisierung ebendieses unter Einbeziehung der historischen Komponente herbeizuführen.