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Die Konkurrenz von § 146 und § 153d StGB

BeiträgeSebastian Schwamberger*)*)Mag. Sebastian Schwamberger ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Die Idee und wesentliche Teile des Beitrags entstanden während der Gerichtspraxis und der Zuteilung beim Landesgericht für Strafsachen Wien.ZfG 2016, 108 Heft 4 v. 15.10.2016

I. Einleitung

Auch nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 20151)1)BGBl I 2015/112. spielt die Konkurrenz zwischen dem betrügerischen Anmelden zur Sozialversicherung und/oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB) und dem klassischen Betrug (§§ 146 ff StGB) bei Anmeldungen beim falschen Dienstgeber2)2)Um das Lesebild nicht zu überfrachten, wird in Folge stellvertretend für beide Geschlechter von Dienstnehmern und Dienstgebern die Rede sein. eine bedeutende Rolle. Die Anwendung der falschen Norm kann bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden auch weiterhin3)3)§ 147 Abs 3 StGB aF hatte ein Strafdrohung von bis zu zehn Jahren, was gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO aF zur Zuständigkeit des Schöffengerichts führte. dazu führen, dass neben dem Nichtigkeitsgrund der falschen Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) auch der der nicht gehörigen Gerichtsbesetzung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) gegeben ist, da § 31 Abs 3 Z 6a StPO in diesem Fall eine Zuständigkeit des Schöffengerichts vorsieht. Der wesentlichste Unterschied ergibt sich aber hinsichtlich der Strafdrohungen. Der Angeklagte ist bei Begehung des Grunddelikts beim Betrug lediglich einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten ausgesetzt, wohingegen ihm beim betrügerischen Anmelden zur Sozialversicherung und zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bereits bis zu drei Jahre drohen. Die Lösung der Konkurrenzfrage ist somit auch hier für die Zuständigkeit ausschlaggebend. Ein weiterer Unterschied der Strafdrohungen ergibt sich nunmehr bei der gewerbsmäßigen Begehung. Nach § 148 StGB droht dem Angeklagten grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, nach § 153d Abs 3 StGB hingegen bis zu fünf Jahren.

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