Art 9 ARB 1/80
Der EuGH prüft, ob das Kind eines türkischen Arbeitnehmers einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium geltend machen kann und befürwortet die unmittelbare Rechtswirkung von Art 9 des ARB 1/80. Auch ein Hauptwohnsitz am Ort der Universitätsausbildung in der Türkei und ein bloßer Nebenwohnsitz bei den Eltern ist als " Wohnen bei den Eltern" iSd Art 9 Satz 1 des Beschlusses 1/80 zu qualifizieren.

