Art 6 ARB 1/80; Art 7 ARB 1/80
Das freie Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats geht durch eine Strafverurteilung und anschließenden Freiheitsentzug bzw Langzeitdrogentherapie nicht verloren. Auch ein getrennter Wohnsitz von jenem türkischen Arbeitnehmer, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, steht der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt nicht entgegen.

