Die Kl war in Italien als Vertretungslehrerin wiederholt auf Basis kurzzeitiger Befristungen tätig, die nicht das gesamte Schuljahr umfassten. Aufgrund dieser kurzfristigen Befristung(en) erhielt sie keine im Gesetz vorgesehene elektronische Karte für die Fort- und Weiterbildung, mit der pro Jahr Vergünstigungen (insb: Kauf von [Lehr-]Büchern und Zeitschriften) iHv € 500,- in Anspruch genommen werden konnten und die andere Lehrkräfte, die unbefristet oder für die Dauer eines Jahres befristet beschäftigt waren, zustand. Die Kl sah in dieser Regelung eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurzen Befristung(en) und machte einen Anspruch auf die Karte geltend.

