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Legalzession auf den SV-Träger eines Mitgliedstaats für einen Schaden, der in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und eine Leistungspflicht des SV-Trägers auslöst

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturBernhard Spiegel, Manfred PöltlZAS-Judikatur 2025/68ZAS-Judikatur 2025, 246 Heft 5 v. 25.9.2025

Ein deutscher Staatsangehöriger, der als Fahrer eines deutschen AG im Exportgeschäft beschäftigt war, erlitt im Zuge seiner Arbeiten bei der Beladung des Lkw in Dänemark einen Arbeitsunfall, an dessen Folgen er verstarb. Das dänische Unternehmen MP erkannte die zivilrechtliche Haftung für diesen Unfall an, und dessen Haftpflichtversicherung (GF) zahlte nach dänischem Recht eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt an die Witwe. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ("DRV-N") und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ("BG-V"), bei denen der AN sozialversichert war, zahlten an die Witwe eine Witwenrente nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Da nach deutschem SV-Recht ein Übergang der Ansprüche der Witwe in Bezug auf die gezahlte Rente gegenüber dem haftenden Dritten vorgesehen ist, verlangten die beiden deutschen SV-Träger die Erstattung der Rente von MP und GF im Regressweg, wie nach deutschem SV-Recht vorgesehen. Die von MP und GF an die Witwe bezahlten Beträge seien nicht schuldbefreiend geleistet worden. Sie stützten sich auch auf Art 85 Abs 1 VO (EG) 883/2004 ; der Regress setze keine Identität oder Vergleichbarkeit der Ansprüche dem Wesen nach voraus. MP und GF lehnten die Forderung aber ab, da diese nach dänischem Recht nicht vorgesehen sei. Das angerufene dänische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art 85 Abs 1 VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen sei, dass ein Regressanspruch des verpflichteten Trägers voraussetzt, dass in dem MS, in dem der Schaden eingetreten ist, eine Rechtsgrundlage für diese Art von Schadenersatz oder für eine vergleichbare Leistung besteht.

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