Nach deutschem Recht besteht grds kein Anspruch auf Eingliederungshilfe (im Wege einer Sozialleistung für Menschen mit Behinderung) für deutsche Staatsbürger, die den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Diese Leistung bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insb der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Die Kl im Ausgangsverfahren ist deutsch-irische Doppelstaatsbürgerin, lebt mit ihren Eltern in Belgien und ist pflegebedürftig, besucht aber eine Schule in Aachen. Ihre Mutter ist Grenzgängerin nach Deutschland. Die Eingliederungshilfe (in Gestalt einer Schulassistenzleistung für behinderte Kinder) wurde zuerst gewährt, in der Folge aber wegen des Wohnorts in Belgien nach anwendbarem deutschen Sozialrecht abgelehnt. Das angerufene deutsche Gericht legt die Frage vor, ob diese deutsche Rechtslage im Einklang mit dem Unionsrecht steht.

