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Pflegebedarf für Entleerung der Harnflasche zählt nicht zur Notdurftverrichtung

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2025/64ZAS-Judikatur 2025, 244 - 245 Heft 5 v. 25.9.2025

Der an den Folgen einer Nervenschädigung im Rückenmark leidende und rollstuhlmobile Kl benötigt (neben diversen anderen Hilfestellungen) Teilhilfe bei der Verrichtung der großen Notdurft (ein- bis zweimal täglich) im Ausmaß von 2,5 Std monatlich. Die kleine Notdurft kann er, wenn er im Bett liegt, selbst verrichten, die Harnflasche muss vom Pflegepersonal mehrfach täglich entleert und gereinigt werden, wobei der monatliche Aufwand 15 Std beträgt. Der sonstige Pflegebedarf war zuletzt geklärt, strittig war nur noch, ob die beiden Betreuungsleistungen zusammenzurechnen seien, sodass jedenfalls der monatliche Mindestwert nach § 1 Abs 4 EinstV von 30 Std für die Notdurftverrichtung in Anschlag zu bringen sei. Damit hätte der Kl jedenfalls Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4. Nach dem BerG war jedoch konkret zur endgültigen Ermittlung des Pflegebedarfs noch weiter zu prüfen, wieviel Hilfe er aufgrund seiner Rollstuhlmobilität für die kleine Notdurft benötige, wenn er sich nicht im Bett befinde.

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