Die Kl bezieht ausschließlich eine deutsche Altersrente und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, bei dem sie bis zu dessen Pensionierung in der KV mitversichert war. Danach wurde sie über ihren Antrag von einem österreichischen KV-Träger in die Selbstversicherung nach § 16 ASVG einbezogen. Fraglich war, ob Österreich für ihren Antrag auf Pflegegeld international zuständig sei.

