Die kl AN erhielt als Vertriebsmitarbeiterin neben einem Grundgehalt auch eine erfolgsabhängige Provision, die eine Abschlussprovision und eine "Bestandskundenpflegeprovision" umfasste. Nach der Provisionsvereinbarung soll die Bestandskundenpflege die Zufriedenheit des gewonnenen Kunden sicherstellen und die "Bestandskundenpflegeprovision" nicht mehr zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Streitig war, ob die Beschränkung der "Bestandskundenpflegeprovision" auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig ist, sodass die "Bestandskundenpflegeprovision" auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zusteht. Hilfsweise sei nach der kl AN durch eine betriebliche Übung von der Provisionsvereinbarung abgewichen worden. Das ErstG bejahte die Sittenwidrigkeit der Provisionsvereinbarung. Das BerG verneinte.

