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Keine Aufklärungspflicht des AN über Entlassungsgründe vor Abschluss einer Auflösungsvereinbarung

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturInes Kager, Peter C. SchöffmannZAS-Judikatur 2025/59ZAS-Judikatur 2025, 243 Heft 5 v. 25.9.2025

Der bekl AN wurde von der kl AG in einem Unternehmen, an dem die Kl beteiligt war, als Mitglied des Vorstands eingesetzt. Dieses Unternehmen stand in einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, an welcher der AN (teilweise auch während seiner Organtätigkeit) beteiligt war, was er aber verschwieg. Das Arbeitsverhältnis wurde schließlich - auf Initiative der bekl AG - durch eine Auflösungsvereinbarung beendet, mit der dem AN auch eine freiwillige Abfertigung und eine zusätzliche Einmalzahlung an die Pensionskasse gewährt wurde. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfuhr die AG von der Beteiligung des AN und begehrte Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung in Höhe der freiwilligen Abfertigung und der Einmalzahlung zur Pensionskasse. Streitig war, ob der AN verpflichtet war, die AG vor Abschluss der Auflösungsvereinbarung auf seine Beteiligung und damit auf einen allfälligen Entlassungsgrund hinzuweisen. Das ErstG bejahte und gab der Klage statt. Das BerG verneinte.

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