Der kl AN arbeitete ständig von Österreich und überwiegend von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den (ausschließlich) in Deutschland gelegenen Betrieb der (in Deutschland ansässigen) Bekl eingegliedert war. Der Kl wurde gekündigt und focht die Kündigung beim österreichischen ASG an. Das Arbeitsverhältnis enthielt keine ausdrückliche Rechtswahl. Streitig war, ob der allgemeine Kündigungsschutz (§§ 105 ff ArbVG) einen Betrieb in Österreich voraussetze. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

