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Virtuelle Arbeitskräfteüberlassung in Drittstaaten: Bewilligungspflicht auch ohne physischen Ortswechsel

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturFlorian HörmannZAS-Judikatur 2025/61ZAS-Judikatur 2025, 244 Heft 5 v. 25.9.2025

Eine österreichische Gesellschaft überließ AN an Unternehmen in Drittstaaten (außerhalb des EWR), wobei die AN jedoch ausschließlich "remote" aus Österreich tätig waren. Eine Bewilligung nach § 16 Abs 2 AÜG oder eine Verordnung iSd § 15 Abs 1 Z 3 AÜG lagen nicht vor. Das LVwG verhängte daher eine Geldstrafe über den Geschäftsführer der Gesellschaft.

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