Eine österreichische Gesellschaft überließ AN an Unternehmen in Drittstaaten (außerhalb des EWR), wobei die AN jedoch ausschließlich "remote" aus Österreich tätig waren. Eine Bewilligung nach § 16 Abs 2 AÜG oder eine Verordnung iSd § 15 Abs 1 Z 3 AÜG lagen nicht vor. Das LVwG verhängte daher eine Geldstrafe über den Geschäftsführer der Gesellschaft.

