Die kl Konzernvertretung begehrte von der bekl Gesellschaft (einer maßgeblichen Konzerngesellchaft), die Auflösung eines Strandbads zu unterlassen. Streitig war, ob es sich bei dem Strandbad um eine betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung (§ 95 ArbVG) handelt, deren Auflösung von der Belegschaftsvertretung angefochten werden kann, weil es sich zwar auf einer Liegenschaft befindet, die im Eigentum der Bekl steht (und die beabsichtigt, das Grundstück zu verkaufen), dort aber von einer Gewerkschaft aufgrund einer Pacht betrieben wird. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

