Nachdem der AN in erster Instanz seine Kündigung erfolgreich angefochten hatte, zahlte die AG das Entgelt nach und leistete Kostenersatz für das Verfahren erster Instanz. Im weiteren Verfahrensgang wurde die Klage jedoch rk abgewiesen. Der AN erstattete daher Entgelt und Kostenersatz an die AG zurück. Strittig waren die Zinsen: Die AG begehrte die erhöhten Zinsen iHv 8,58 % nach § 49a Satz 1 ASGG. Der AN hielt hingegen den allgemeinen Zinssatz iHv 4 % (§ 1000 ABGB) nach § 49a Satz 2 ASGG für maßgeblich. Das ErstG und das BerG entschieden im Sinne des bekl AN.

