Der Kl arbeitete als Bäcker in einem Dreischichtmodell, wobei eine der drei Schichten jeweils eine Nachtschicht von 0.00 bis 8.00 Uhr war. Der Kl hielt pro Schicht jeweils eine Pause von einer halben Stunde ein, die in der Nachtschicht bis 6.00 Uhr zu konsumieren war. Fraglich war, ob diese Ruhepause Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV darstellte.

