Die Kl wohnt mit ihrer Familie in Österreich, wo der Vater des Kindes beschäftigt war und ist. In den letzten 182 Tagen vor der Geburt ihres Kindes war sie in der Schweiz beschäftigt. Sie beantragte einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die Schweiz gewährt keine diesem vergleichbare Leistung. Fraglich war, ob die Kl ihren Anspruch auf die österreichische Leistung vom in Österreich erwerbstätigen Vater ableiten könnte.

