Der Kl war und ist Alleingesellschafter einer GmbH. Zum Stichtag für die von ihm beantragte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer legte er die Geschäftsführerfunktion zurück, übte diese Tätigkeit jedoch gegen Bezahlung eines unangemessen geringfügigen Entgelts als Prokurist faktisch überwiegend weiter aus, wobei die Gesellschaft Gewinne erzielte. Zur Geschäftsführerin bestellte er seine Ehefrau. Fraglich war, ob der Kl dadurch eine den Pensionsanspruch ausschließende, mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verbundene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

