Das BVwG bestätigte den durch das AMS 2018 erfolgten Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges des RevWerbers für Zeiträume in den Jahren 2014 und 2015 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages. Der RevWerber sei zwar lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, durch die Erbringung von Mehrstunden war er jedoch der Vollversicherung unterlegen. Der Einwand, nach einem Ablauf von drei Jahren sei ein Widerruf der Leistung nicht mehr zulässig, wurde abgewiesen.

