Die Kl war Leih-AN. Sie erhielt aufgrund des auf ihr AV anwendbaren KollV einen geringeren Stundenlohn als vergleichbare Stamm-AN beim Beschäftiger. Sie machte den höheren Stundensatz für ihre Tätigkeit geltend und brachte vor, dass die anwendbaren KollV unionsrechtswidrig seien. Das Überlassungsunternehmen (ihr AG) verwies auf Art 5 Abs 3 RL 2008/104/EG , der es Mitgliedstaaten ermöglicht, Sozialpartnern eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung zu Lasten von Leih-AN zu erlauben.

