Die kl AN war bei der bekl AG von 2002 bis 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in mehrfach befristeten Voll- als auch Teilzeit-AV beschäftigt. Gem § 109 Abs 2 UG 2002 aF durfte die Gesamtdauer mehrfach befristeter AV bei Teilzeitbeschäftigung bei sachlicher Rechtfertigung, insb zur Fortführung oder Fertigstellung laufender Forschungsprojekte und Publikationen, höchstens zwölf Jahre, bei Vollzeitbeschäftigung zehn Jahre betragen. Die Kl begehrte die Feststellung, dass ihr DV weiterhin aufrecht sei, weil § 109 Abs 2 UG 2002 aF Teilzeitbeschäftigte unmittelbar und Frauen mittelbar diskriminierte. Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren in Anwendung der Grundsätze der im zweiten Rechtsgang eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (C-274/18, Schuch-Ghannadan; siehe ZAS-Judikatur 2019/6) statt.

