Im Arbeitsvertrag des kl AN wurden ein All-in-Gehalt und eine Verpflichtung zur Leistung von 15 Überstunden vereinbart. Diese Überstunden seien durch den Betrag des Grundgehalts abgegolten. Ab Inanspruchnahme von Elternteilzeit kürzte die bekl AG das Jahresfixgehalt aliquot entsprechend der Arbeitszeitverkürzung und zusätzlich um jenen Betrag, der den 15 Mehr- und Überstunden entspricht. Der Kl begehrt die Entgeltdifferenz, die sich aus letztgenannter Kürzung der Mehr- und Überstundenpauschale ergibt. Die Vorinstanzen wiesen ab.

