Der Kl wurde als Vertragsbediensteter den Wiener Linien dauernd zugewiesen. Er wurde wegen gröblicher Verletzung von Dienstpflichten gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war er sowohl Mitglied des BR, des Zentral-BR, als auch Personalvertreter nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG). Die nach diesem Gesetz zuständige gemeinderätliche Personalkommission stimmte der Kündigung zu. Der Kl begehrte die Feststellung des aufrechten DV, da er auch den Kündigungsschutz eines BR-Mitglieds gem §§ 120 ff ArbVG genieße. Die Kündigung sei mangels vorheriger Zustimmung des Gerichts rechtsunwirksam. Die Bekl wandte ein, die Zustimmung der Personalkommission ersetze den Bestandschutz der BR-Mitglieder. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

