Der Bekl war Angestellter des kl Verbandes. Nach zwei nichtigen BR-Wahlen berief er eine Betriebsversammlung durch Kundmachung an einer Magnettafel in der Vereinszentrale ein und war bei dieser als einziger anwesend. Der Bekl sandte an sich selbst per Post einen Wahlvorschlag, der ihn als Wahlvorstandsmitglied nannte. Fünf AN wurden per Mail über die Ergebnisse und die anstehende BR-Wahl in Kenntnis gesetzt. Zwei weitere beim Kl beschäftigte Personen wurden nicht verständigt, weil der Bekl davon ausging, dass sie nicht wahlberechtigt seien. In der BR-Wahl wurde der Bekl mit einer Stimme gewählt. Der Kl begehrt, die Wahl und die Bestellung des Wahlvorstandes für nichtig zu erklären. Die Betriebsversammlung wie auch die BR-Wahl seien weder ordnungsgemäß kundgemacht noch wirksam durchgeführt worden. Der Bekl bestritt. Das ErstG erklärte sowohl die BR-Wahl als auch die Wahl des Wahlvorstands für nichtig. Das BerG bestätigte.

