Die bekl AN hatte mit ihrem früheren AG eine Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz abgeschlossen und sich bei ihrem Ausscheiden zu deren aliquoten Ersatz verpflichtet. Diese Kosten wurden von einem dem neuen AG nahestehenden Dritten (dem Kl) als Darlehen übernommen, das vereinbarungsgemäß von der Bekl in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das DV vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst wird. Die bekl AN kündigte vor Ablauf dieser Frist. Nach Ansicht der Vorinstanzen falle diese Vereinbarung nicht unter § 2d Abs 1 AVRAG.

