Die Kl nahm nach der Geburt ihres zweiten Kindes Karenz bei ihrem österreichischen DG und ihr Ehemann deutsche Elternzeit bei seinem deutschen DG in Anspruch. Die Familie lebt in Deutschland. Während der Karenz wurde die Kl neuerlich schwanger. Mit ihrem DG vereinbarte sie eine neuerliche Karenz, die sich für rund zweieinhalb Monate mit der Elternzeit ihres Ehemanns für das zweite Kind überlappte. Ihr Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld wurde abgelehnt. Gem § 15 Abs 1a MSchG ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile unzulässig. Fraglich war, ob dies auch die gleichzeitige Karenz für verschiedene Kinder ausschließt und daher mangels einer lückenlosen Aneinanderreihung von Beschäftigungs-, Mutterschutz- und Karenzzeiten Österreich auch nicht nachrangig für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld zuständig ist.

