Das AMS errechnete das Arbeitslosengeld für den RevWerber auf Basis des in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung bezogenen Entgelts ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen. In seiner Beschwerde bekämpfte der RevWerber die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen. Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab.

