Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Strittig war, ob das bereits einmal herangezogene Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld zu valorisieren ist.

