Ein deutsches Unternehmen wurde von einer Aktiengesellschaft in eine SE umgewandelt. Im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft waren Mitglieder der AN vertreten, von denen ein Teil AN des Unternehmens waren und, gemäß den deutschen Vorschriften, ein Teil der Vertreter der im Konzern vertretenen Gewerkschaften zugeordnet war. Für die SE wurde eine Vereinbarung über die Beteiligung der AN getroffen. Diese sah die Möglichkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats vor. Im verkleinerten Aufsichtsrat war weiterhin AN-Vertretung vorgesehen, allerdings war keine fixe Anzahl an Mitgliedern den Vertretern der im Konzern vertretenen Gewerkschaften zugeordnet. Die Gewerkschaften brachten vor, dass das Recht auf Gewerkschaftssitze im Aufsichtsrat nach deutschem Recht nach einer Umwandlung in eine SE gem RL 2001/86/EG beizubehalten sei.

