Der Kl war bei der Bekl als Vertragsbediensteter beschäftigt. Er ist begünstigter Behinderter. Er war mehr als acht Monate im Krankenstand, als ihn die Bekl darauf hinwies, dass sein AV nach einjährigem Krankenstand ex lege enden werde. Sollte er seinen Dienst zuvor wieder antreten, werden alle Krankenstände innerhalb von sechs Monaten ab Wiederantritt ebenfalls berücksichtigt. Auch der Behindertenausschuss wurde informiert. Zwar trat der Kl seinen Dienst wieder an, nach weiteren Krankenständen teilte die Bekl aber ihm und dem Behindertenausschuss mit, dass sein AV geendet habe. Der Kl begehrte die Feststellung des aufrechten AV, weil er und der Behindertenausschuss nach seiner Wiedererkrankung nicht erneut über das mögliche Ende des AV verständigt wurden. ErstG und BerG wiesen die Klage ab.

