Der bekl AN war für die Kl als leitender Angestellter tätig. Die Kl produziert und vertreibt Trocknungssysteme für Schuhe und Bekleidung. Noch während aufrechtem AV gründete der Bekl ein Unternehmen, das Schuhtrockner produziert und an ein Unternehmen liefert, das auch Kunde der Kl ist. Nachdem das AV einvernehmlich beendet wurde, begehrte die Kl Rechnungslegung über die Lieferungen an den gemeinsamen Kunden und die Zahlung dieses Ertrags. Bei der Kl lagen für den klagsrelevanten Zeitraum keine gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen vor, wurden aber später nachgeholt. ErstG und BerG entschieden im Sinne der Kl.

