Die Kl war AN eines Arbeitskräfteüberlassers. Sie wurde dem Beschäftiger in einem Payrolling-Modell zur Verfügung gestellt: Der Beschäftiger rekrutierte die AN entweder selbst oder machte dem Überlasser genaue Vorgaben. Der Beschäftiger entschied zudem etwa über den Inhalt der Arbeitsverträge, das Gehalt, allfällige Gehaltserhöhungen, und er traf auch die Urlaubsvereinbarungen. Der Beschäftiger war der Hauptkunde des Überlassers. Als der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung beendete, wurde damit die wirtschaftliche Grundlage des Überlassers weitgehend zerstört. Da die überlassenen AN aufgrund einer Exklusivitätsklausel nur beim Beschäftiger eingesetzt werden durften, wurden die Arbeitsverträge einvernehmlich beendet. Ausgenommen waren nur AN, die sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befanden; darunter die Kl. Bisher an den Beschäftiger überlassenen AN wurden teilweise direkt von diesem ins Stammpersonal übernommen oder von einem anderen Arbeitskräfteüberlasser weiterbeschäftigt, der sie wiederum an den Beschäftiger überließ. Das AV der Kl wurde von keinem der beiden fortgesetzt. Auch der bisherige Überlasser teilte ihr mit, dass sie nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Kl begehrte daher die Feststellung, dass zwischen ihr und dem neuen Überlasser infolge des Betriebsübergangs ein aufrechtes AV bestehe. ErstG und BerG wiesen die Klage ab, weil die bloß teilweise Übernahme der bisher überlassenen AN kein Betriebsübergang sei.

