Die Kl war als Vertragslehrerin bei der Bekl beschäftigt. Sie erhielt ein eigenhändig unterzeichnetes Kündigungsschreiben per E-Mail übermittelt. Sie machte ua geltend, dass dies gegen das gesetzliche Schriftformgebot (§ 32 Abs 1 VBG) verstoße. Das ErstG gab der Klage statt. Das BerG hob das Urteil zur Verfahrensergänzung auf.

